Auf welche Mängel Makler hinweisen müssen

Makler müssen Kaufinteressenten über Mängel, von denen sie wissen, aufklären. Das gilt sogar für solche, die fachkundig beseitigt wurden. Ein Immobilienvermittler, der gegen seine Aufklärungsplicht verstößt kann haftbar gemacht werden. Wann Makler in die Haftungsfalle geraten.4


Makler können nicht jedes Detail über die von ihnen vermittelten Immobilien kennen. Das gilt insbesondere für versteckte Mängel oder solche, die fachmännisch beseitigt wurden. Haben sie aber Kenntnis von bestehenden oder sogar ehemaligen Macken einer Immobilie, müssen sie Interessenten ungefragt darauf aufmerksam machen. Andernfalls droht eine Haftung.

Haftungsfalle: Aufklärungspflicht gilt auch bei kleinen Mängeln

Diese Aufklärungspflicht kann sogar für beseitigte Mängel gelten, die gemeinhin als bagatellhaft abgetan werden könnten. Das ist jedenfalls die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg  (Az.: 6 U 47/08). Im verhandelten Fall stritten sich der Käufer und der Makler darüber, ob letzterer auf einen bereits beseitigten Schwamm-Bagatellschaden hinweisen müsse: Der Schwamm-Schaden war winzig und schon längst vom Fachmann beseitigt. Das entbindet den Makler jedoch nicht grundsätzlich von seiner Aufklärungspflicht. Eine einfache kommentarlose Vorlage der Rechnung über die Beseitigung des Schadens reicht den Richtern zufolge nicht aus, wohl aber, wenn der Makler den Interessenten telefonisch informiert. Im verhandelten Fall ging es darum, ob der Makler seine Provision verlangen kann. Weil das Gericht in diesem Fall dem Makler glaubte, dass er seiner Aufklärungsplicht nachgekommen war, bejahte es den Provisionsanspruch.

Makler muss auf Asbest-Dach hinweisen

Früher gern verbaut, heute verpönt: Asbest. Ein mit diesem Material gedecktes Dach stellt heutzutage einen erheblichen Mangel dar, über den der Makler aufklären muss, wenn er davon Kenntnis hat. In einem vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelten Fall (Az.: 10 U 199/12) fühlte sich ein Immobilienkäufer von seinem Makler arglistig getäuscht, weil dieser seine explizit gestellte Frage, ob das Dach asbesthaltig sei, mit „Nein“ beantwortete. Es stellte sich heraus, dass das eine vorsätzliche Lüge war, weil der Makler davon wusste, dass das Dach mit dem gefährlichen Material eingedeckt war. Die Folge: Er verlor seinen Provisionsanspruch. Für den Makler war das letztinstanzliche Urteil dennoch ein Teil-Sieg. Denn ursprünglich hatte der Käufer zusätzlich noch Schadensersatz gefordert, um den Makler an den Kosten für die Neueindeckung des Dachs zu beteiligen. Die Richter vertraten jedoch die Ansicht, das könne der Käufer nur vom Ex-Eigentümer verlangen. Er hätte sogar den Kaufvertrag rückabwickeln können. Doch das wollte der Käufer nicht.

Makler darf Informationen zum Denkmalschutz nicht verschweigen

Auch falsche Angaben zum Denkmalschutz können zu einem Verlust der Provision führen. In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall (Az.: 4 U24/14) wurde dem Makler der Anspruch auf Provision abgesprochen, weil er diesbezüglich gegenüber dem Käufer falsche Angaben machte. Zwar war die Immobilie zum Zeitpunkt der Besichtigung noch nicht denkmalgeschützt. Der Makler verschwieg dem späteren Käufer jedoch, dass die Denkmalschutzbehörde angekündigt hatte, das Gebäude zu prüfen. Tatsächlich wurde das Gebäude schon kurz nach dem Kauf unter Denkmalschutz gestellt. Der Käufer klagte und bekam Recht: Der Makler muss wegen der nicht ganz richtigen Aussage die komplette Provision rückerstatten.

Keine Haftung für falsche Angaben des Verkäufers

Allerdings haftet ein Makler dann nicht, wenn der Eigentümer der Immobilie falsche Angaben macht und der Vermittler diese an den Käufer weitergibt. Der Makler darf auf die Angaben des Verkäufers vertrauen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen, urteilte das Amtsgericht Altenkirchen (Az.: 71 C 104/14). Im verhandelten Fall ging es um baurechtliche Beschränkungen – das als Wohnhaus angepriesene Gebäude war tatsächlich nur als Wochenendhaus genehmigt. Trotz der Rückabwicklung des Kaufvertrags dürfe der Makler seine Provision behalten, urteilte das Gericht.

Quelle: Immowelt AG