ENEV und kein Ende

EnEV und EEWärmeG zusammenführen

Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im Rahmen der Festlegung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zusammenführen. (§ 1 (1))

 

Ertrag von Windenergieanlagen korrekt berechnen

Anwendung der Berichtigung zur DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Teil 9, Ausgabe Mai 2013 explizit angeben. (§ 5 (2))

 

Bei großflächiger Erweiterung Bewertungskriterien ändern

Die Anforderungen bei großen Anbauten oder Ausbauten im Baubestand sollen davon abhängen ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch einen neuen Wärmerzeuger einbaut. Wenn die hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter übersteigt, auch den sommerliche Wärmeschutz nachweisen. (§ 9 (4) (5))

 

Anforderungen an betroffene Außenbauteile im Bestand

Wer einen Altbau erweitert oder ausbaut soll die EnEV-Anforderungen für alle betroffenen Außenbauteile erfüllen, die den neuen Anbau oder Ausbau umgeben. (§ 9 (4) (5))

 

Bestimmte alte Heizkessel nicht mehr betreiben

Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden ab 2015 nicht mehr betreiben. Heizkessel im Jahr 1985 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die bereits bestehende Austauschpflichten für Heizungen, vor dem 1. Oktober 1978 aufgestellt soll weiterhin bestehen. (§ 10 (1))

 

Decken-Dämmpflicht nach Norm-Wärmeschutz bemessen

Als Kriterium soll der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, Ausgabe Februar 2013 gelten. Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum gegebenenfalls bis Ende 2015 dämmen, maximaler U-Wert 0,24 Watt/(m²K). Alternativ, darüber liegendes Dach entsprechend dämmen. (§ 10 (3))

 

Angaben im Energieausweis für Wohngebäude anpassen

Endenergiebedarf im Bedarfs-Energieausweis angegeben wie in geändertem Muster in Anlage 6 angezeigt. Bei Energieverbrauchsausweisen den Energieverbrauchskennwert angeben. Wenn Warmwasser nicht enthalten ist Pauschale von 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche addieren. Im Energieausweis Energiekennwerte nicht auch bezogen auf die Wohnfläche angeben. (§ 16a (1), § 29 (2), Anlage 6, Seite 2)

 

In kommerziellen Anzeigen Energie-Angaben anpassen

Für Wohngebäude auch das im Energieausweis angegebene Baujahr verpflichtend mit veröffentlichen sowie die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Wenn in älteren, gültigen Energieausweisen keine Energieeffizienzklasse angegeben, diese in der Anzeige möglicherweise freiwillig, gemäß Klasseneinteilung der EnEV 2014 angeben. Im Muster für Energieausweis als Energiekennzeichen das Bandtacho plus Effizienzklassen angeben. In Anlage 10 die Effizienzklassen in Tabelle aufführen. (§ 16a (1), § 29 (2) (3), Anlage 6 und 10)

 

Hinweis auf parallele Pflichterfüllung löschen

Da in der Praxis kein Fall bekannt ist, dass ein Eigentümer parallel mehrere Pflichten erfüllen musste und deshalb von den EnEV-Anforderungen befreit werden musste, diese Ausnahme löschen. (§ 25 (2) (3))

 

Registrierungsnummern online beantragen

Antrag für Registrierungsnummer über Online-Formular eingeben. Energieausweise sowie die Datenunterlagen der Kontrollstelle elektronisch - per E-Mail - übermitteln. Wenn Antragstellung oder Datenübermittlung unbillige Härte bedeutet, ausnahmsweise auch in Papierform. (§ 26c (1), § 26d (6)

 

Angaben bei Antrag auf Registrierungsnummer ergänzen

Die Angaben beim Antrag auf eine Registrierungsnummer sollen auch die Information umfassen ob es sich um einen Neubau oder ein bestehendes Gebäude handelt. (§ 26c (1))

 

Geprüfte Energieausweise nicht nochmals prüfen

Zur Kontrolle ausgeloste Energieausweise nicht nochmals prüfen, wenn bereits nach Landesrecht kontrolliert. (§ 26d (4))

 

Kontrollen-Daten nicht personenbezogen auswerten

Behörden dürfen Daten aus Energieausweisen und Inspektionsberichten auch zusätzlich nicht personenbezogen für ihre Aufgaben auswerten. (§ 26d1)

 

Länder erst ab 2017 über ihre Erfahrungen berichten

Bundesländer sollen der Bundesregierung erstmals nicht zum 1. Mai 2016 sondern ein Jahr später über ihre Erfahrungen in der praktischen Anwendung der EnEV 2014 berichten. (§ 26e)

 

Neubaukontrolle Bundesländer streichen

Neu errichtete Gebäude sollen nicht zusätzlich von den Bundesländern kontrolliert werden. (§ 26f)

 

Verletzen der Nachrüstpflichten ist Ordnungswidrigkeit

Wer seinen Pflichten im Bestand (Heizung erneuern, ungedämmte Leitungen und Geschossdecken dämmen) nicht nachkommt begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit. (§ 27 (1))

 

Energetische Anforderungen für Neubau anpassen

Verschärfung des Energiestandards in einer Stufe ab 1. Januar 2016. (Anlage 1 und Anlage 2)

 

Auf DIN V 18599 in aktueller Ausgabe verweisen

Statische Hinweise auf Ausgabe Dezember 2011 sowie auf Berichtigungen zum Teil 5 und 8 vom Mai 2013. (Anlage 1)

 

Bilanzierung für erneuerbare Energien anpassen

Althergebrachte Bilanzierungsweise nach DIN V 4701-10 für Endenergiebedarf auch bei Berechnung nach DIN V 18599 ggf. anwenden. (Anlage 1)

 

Wärmedurchgang von beheizten zu unbeheizten Räumen

Keine inhaltliche Änderung sondern nur Klarstellung: Zwischen beheizen unbeheizten Räumen den Wärmedurchgangskoeffizient mit dem Faktor 0,5 wichten. (Anlage 1)

 

Redaktionelle Folgeänderung

(Anlage 1)

 

Beleuchtung im Referenzgebäude klarer definierten

Die verschiedenen Ausführungsarten für "tageslichtabhängige Kontrolle" nach neuer DIN V 18599-4 übernehmen. (Anlage 1)

 

Hohe Räume im Nichtwohnbau ggf. keine Anforderungen

Zonen in Neubauten mit über 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung beheizt von Neubau-Anforderungen ausnehmen. (Anlage 2)

 

Auf neue Ausgeben der DIN V 18599 verweisen

Nicht nur auf die neue Ausgabe vom Dezember 2011 hinweisen sondern auch auf die Berichtigungen zum Teil 1, die inzwischen veröffentlicht wurden. (Anlage 2)

 

Wärmeschutz durch eingeblasene Natur-Dämmstoffe

Wände und Dächer, die durch Einblasen von Naturdämmstoffen gedämmt werden bei Berechnung Wärmeleitfähigkeit auf 0,045 W/(mK) begrenzen. (Anlage 3)

 

Sonderfall Fenstertüren im Bestand festlegen

Bei Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe-Mechanismen den maximalen U-Wert auf 1,6 bzw. 1,9 W/(m² K) begrenzen. (Anlage 3)

 

Die folgenden Entschließungen des Bundesrates sind nicht rechtsverbindlich sondern eine Aufforderung an die Bundesregierung für das weitere Vorgehen:

 

Gebäudemodernisierung mit 2 Milliarden € jährlich fördern

Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Milliarden Euro pro Jahr ausstatten, verstetigen und in Bundeshaushalt überführen. Städtische Strategien und kommunale Konzepte für mehr Energieeffizienz und Energieeinsparung fördern.

 

EnEV und EEWärmeG zusammenführen

Die Forderungen des Bundesrates anlässlich der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zur Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) gelten weiterhin.

 

Niedrigstenergie-Standard für öffentlichen Neubau

Bis spätestens Ende 2016 soll die Bundesregierung den Niedrigstenergiegebäudestandard für behördliche Neubauten definieren und bundesweit regeln.

 

Regeln zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit aufstellen

Die Bundesregierung soll federführend Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen erarbeiten und den Anwendern der der Energieeinsparverordnung in geeigneter Art und Weise zur Verfügung stellen. (§ 25 (1) (2))

 

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EnEV 2014: Wie geht es weiter mit der Novelle?

 

Bundesregierung: Wie die zuständigen Bundesministerien (Bau und Wirtschaft) in ihrer gemeinsamen Presseinformation berichten, hat die Bundesregierung in ihrer heutigen ´Kabinetts-Sitzung allen Maßgaben des Bundesrates zugestimmt und die EnEV-Novelle verabschiedet.

 

Verkündung: Der nächste Schritt ist die redaktionelle Aufbereitung des Textes für die EnEV-Novelle für die Verkündung der Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV 2014) im Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger Verlages in Köln. Die EnEV-Novelle könnte demnach tatsächlich noch in diesem Jahr im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

 

Inkrafttreten: Wie aus dem Bericht des zuständigen Bundesministerien hervorgeht, soll die EnEV 2014 höchstwahrscheinlich ab Frühsommer 2014 gelten, d.h. 6 Monate nach ihrer Verkündung Ende dieses Jahres im Bundesgesetzblatt. Wie wir es von den bisherigen EnEV-Fassungen kennen, gelten auch die auch spezielle Übergangsfristen, über die wir Sie informieren werden.

Autorin: Melita Tuschinski

Redaktion EnEV-online.de